ERFOLGSFAKTOR 1
Kostendifferenz Bezugsstrom vs. Solarstrom
Wer eine Photovoltaikanlage installiert, zahlt für Anlagen bis zu einer Modulleistung von 30 Kilowatt Peak (kWp) bei der Anschaffung seit 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer („Mehrwertsteuer“) mehr. Der Nullsteuersatz beim Kauf gilt unter bestimmten Voraussetzungen, etwa der Installation auf Wohngebäuden, auch für größere Solaranlagen.
Einkommensteuer: Eine Photovoltaikanlage müssen Sie beim Finanzamt anmelden. Die Einspeisevergütung unterliegt ab dem Steuerjahr 2023 nicht mehr der Einkommensteuer, wenn sie unter 30 Kilowatt Peak (kWp) umfasst. In Mehrfamilienhäusern oder Gewerbegebäuden gilt eine Grenze von 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, maximal aber 100 kWp pro Steuerpflichtigen.
Wer eine PV-Anlage betreibt, darf ab dem 1. Januar 2023 unbegrenzt Strom einspeisen – mit einer Ausnahme. Ältere Anlagen mit einer Größe von 7 bis 25 Kilowattpeak dürfen auch weiterhin nur 70 Prozent der PV-Nennleistung ins öffentliche Netz einspeisen.
ERFOLGSFAKTOR 2
Die Eigennutzungsquote
Je mehr SOLARstrom Sie im Moment der Erzeugung selbst verbrauchen, desto besser. Steigern können Sie diese Quote durch:
• Die Steuerung Ihrer Stromverbraucher
• Die Nutzung eines Stromspeichers
Rechenbeispiel 10kwp Anlage